Infos für Jugendämter & Fachleute
Fachkundige Vermittlung & Begleitung für Kinder mit Behinderungen
Kim Pflege ist ein spezialisierter Fachdienst, der sich auf die Vermittlung von Kindern mit Behinderungen in geeignete Pflegefamilien konzentriert. Unser Ziel ist es, diesen Kindern stabile familiäre Strukturen, Geborgenheit und Vertrauen zu ermöglichen – unabhängig von den Herausforderungen ihrer Herkunftssituation.
Als Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg, außerordentliches Mitglied im Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg und im Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. arbeiten wir eng mit Fachstellen, Behörden und sozialen Einrichtungen zusammen.
Wir stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen zur Verfügung
Benötigen Sie unsere Leistungsbeschreibung oder Musterverträge? Gerne senden wir Ihnen diese zu und beantworten alle offenen Fragen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie gerne!
Unsere Arbeit auf einen Blick
Umfassende Beratung & Begleitung – Unsere Pflegefamilien erhalten regelmäßige Beratung und Fortbildungen.
Wir sind ein Team aus Sozialpädagoginnen mit unterschiedlichen Weiterbildungen im Bereich Therapie, Beratung, Bindung und Traumata und in rechtlichen Fragen. Wir unterstützen Pflegeeltern bei allen pädagogischen, rechtlichen und administrativen Fragestellungen.
Zusammenarbeit mit Jugendämtern
Ab dem Zeitpunkt der Übersiedlung des Kindes in die Pflegefamilie stellen wir dem zuständigen Jugendamt monatlich ein Leistungsentgelt für die Beratung und Betreuung der Pflegefamilie in Rechnung. Zusätzlich fällt für Neuvermittlungen und Fallübernahmen eine einmalige Vermittlungspauschale an.
Rechtsgrundlagen: Die Basis unserer Arbeit
Die Basis für das Recht eines Kindes mit Behinderung bei notwendiger Fremdunterbringung in Vollzeitpflege bilden Artikel 2 und Artikel 23 der UN Kinderrechtskommission in Verbindung mit Artikel 7 der Behindertenrechtskommission.
Für die finanziellen Grundlagen gelten die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §80 SGB IX. Darin ist geregelt, dass Kinder mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies kann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie beinhalten, die das Kind in ihrem Haushalt versorgen.
Oder gemäß § 33 SGB VIII Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 27SGB VIII sofern der Kostenträger die wirtschaftliche Jugendhilfe der Jugendämter ist.
Aufnehmende Pflegefamilien benötigen gem. §44 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis.
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