Die Basis für das Recht eines Kindes mit Behinderung bei notwendiger Fremdunterbringung in Vollzeitpflege bilden Artikel 2 und Artikel 23 der UN Kinderrechtskommission in Verbindung mit Artikel 7 der Behindertenrechtskommission.
Für die finanziellen Grundlagen gelten die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §80 SGB IX. Darin ist geregelt, dass Kinder mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies kann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie beinhalten, die das Kind in ihrem Haushalt versorgen.
Oder gemäß § 33 SGB VIII Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 27SGB VIII sofern der Kostenträger die wirtschaftliche Jugendhilfe der Jugendämter ist.
Aufnehmende Pflegefamilien benötigen gem. §44 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis.